Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 13
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
(1) Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Aufstellungen einzureichen sind; er schreibt die hierfür erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat prüft die statistischen Aufstellungen, um zu ermitteln, ob die einzelnen Vertragsparteien oder sonstige Staaten dieses Übereinkommen eingehalten haben.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat kann zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche für erforderlich hält, um die in den statistischen Aufstellungen enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat ist nicht befugt, zu statistischen Angaben über Suchtgifte, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Auffassung zu äußern.
10.01.2018
10010401
NOR40056619