Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 12

Handhabung des Schätzungsverfahrens

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat bestimmt, wann und in welcher Weise die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; er schreibt die hiefür erforderlichen Formblätter vor.
  2. Absatz 2Der Suchtgiftkontrollrat ersucht die Regierungen der Staaten und Hoheitsgebiete, für welche dieses Übereinkommen nicht gilt, ihm Schätzungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens einzureichen.
  3. Absatz 3Reicht ein Staat für eines seiner Hoheitsgebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt der Suchtgiftkontrollrat nach Möglichkeit selbst die Schätzungen auf. Hierbei arbeitet er mit der betreffenden Regierung soweit tunlich zusammen.
  4. Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat prüft die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann, soweit es sich nicht um Bedarf für Sonderzwecke handelt, zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche in bezug auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, für erforderlich hält, um die Schätzung zu ergänzen oder eine darin enthaltene Angabe zu erläutern.
  5. Absatz 5Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Berichten veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat zu Zeitpunkten, die er bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich, Angaben über die Schätzungen, soweit dies nach seiner Auffassung die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtert.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056618