Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 11

Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.
  3. Absatz 3Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056617