Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 10

Amtszeit und Vergütung der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats

  1. Absatz einsDie Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
  2. Absatz 2Die Amtszeit eines Mitglieds des Suchtgiftkontrollrats endet am Vortag derjenigen Sitzung des Amtes, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats, das drei aufeinanderfolgenden Tagungen ferngeblieben ist, gilt als zurückgetreten.
  4. Absatz 4Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
  5. Absatz 5Wird die Stelle eines Mitgliedes des Suchtgiftkontrollrats vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9, indem er für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats erhalten eine angemessene Vergütung; sie wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056616