Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 10
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(2) Die Amtszeit eines Mitglieds des Suchtgiftkontrollrats endet am Vortag derjenigen Sitzung des Amtes, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
(3) Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats, das drei aufeinanderfolgenden Tagungen ferngeblieben ist, gilt als zurückgetreten.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
(5) Wird die Stelle eines Mitgliedes des Suchtgiftkontrollrats vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9, indem er für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
(6) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats erhalten eine angemessene Vergütung; sie wird von der Generalversammlung festgesetzt.
10.01.2018
10010401
NOR40056616