Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern:
- Litera adrei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation benannt werden, sowie
- Litera bzehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien benannt werden, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.