Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 9

Zusammensetzung und Funktionen des Suchtgiftkontrollrates

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern:
    1. Litera a
      drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation benannt werden, sowie
    2. Litera b
      zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien benannt werden, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
  2. Absatz 2Als Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats sind Personen zu berufen, die wegen ihrer fachlichen Befähigung, Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen genießen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Konsultationen mit dem Suchtgiftkontrollrat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die volle fachliche Unabhängigkeit des Suchtgiftkontrollrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
  3. Absatz 3Der Rat berücksichtigt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung, daß es wichtig ist, in den Suchtgiftkontrollrat in einem angemessenen Verhältnis Personen aufzunehmen, die Kenntnisse der Suchtgiftprobleme in den Gewinnungs-, Herstellungs- und Verbrauchsländern besitzen und Verbindungen zu solchen Ländern haben.
  4. Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.
  5. Absatz 5Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

Schlagworte

Gewinnungsland, Herstellungsland

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056615