Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 8
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln und insbesondere
a) | die Anhänge nach Maßgabe des Artikels 3 zu ändern, | |||||||||
b) | den Suchtgiftkontrollrat auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam zu machen, | |||||||||
c) | zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens Empfehlungen abzugeben, einschließlich solcher über wissenschaftliche Forschungsprogramme und den Austausch wissenschaftlicher oder fachlicher Informationen, sowie | |||||||||
d) | Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können. |
10.01.2018
10010401
NOR40056614