Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 5
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
10.01.2018
10010401
NOR40056611