Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 4
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
a) | um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen, | |||||||||
b) | um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und | |||||||||
c) | um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. |
Gesetzgebungsmaßnahme
10.01.2018
10010401
NOR40056610