Absatz einsAbgesehen von Kontrollmaßnahmen, die auf bestimmte Suchtgifte beschränkt sind, gelten für die im Anhang römisch eins aufgeführten Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Suchtgifte anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37 vorgeschriebenen Maßnahmen.