Absatz einsSoweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
- Litera aDer Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat“ bezeichnet den internationalen Suchtgiftkontrollrat.
- Litera bDer Ausdruck „Cannabis“ bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter.
- Litera cDer Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
- Litera dDer Ausdruck „Cannabisharz“ bezeichnet das abgesonderte Harz der Cannabispflanze, gleichviel ob roh oder gereinigt.
- Litera eDer Ausdruck „Kokastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon.
- Litera fDer Ausdruck „Kokablatt“ bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern nicht dem Blatt alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekonin-Alkaloide entzogen sind.
- Litera gDer Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Rates.
- Litera hDer Ausdruck „Rat“bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
- Litera iDer Ausdruck „Anbau“ bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches oder der Cannabispflanze.
- Litera jDer Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
- Litera kDer Ausdruck „Generalversammlung“ bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
- Litera lDer Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen oder Inverkehrbringen von Suchtgiften.
- Litera mDie Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang die körperliche Verbringung von Suchtgiften aus einem Staat in einen anderen oder aus einem Hoheitsgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet desselben Staates.
- Litera nDer Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeigneten Verfahren mit Ausnahme der Gewinnung; er umfaßt sowohl das Reinigen von Suchtgiften als auch deren Umwandlung in andere Suchtgifte.
- Litera oDer Ausdruck „medizinisches Opium“ bezeichnet Opium, das die erforderlichen Verfahren durchlaufen hat, die es für den medizinischen Gebrauch geeignet machen.
- Litera pDer Ausdruck „Opium“ bezeichnet den geronnenen Saft des Opiummohns.
- Litera qDer Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
- Litera rDer Ausdruck „Mohnstroh“ bezeichnet alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen.
- Litera sDer Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Suchtgift enthält.
- Litera tDer Ausdruck „Gewinnung“ bezeichnet die Trennung des Opiums, der Kokablätter, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden.
- Litera uDie Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“, „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Suchtgiften und Zubereitungen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 3 jeweils gültigen Fassung.
- Litera vDer Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
- Litera wDer Ausdruck „Sonderbestände“ bezeichnet die Suchtgiftmengen, die in einem Staat oder Hoheitsgebiet von dessen Regierung für staatliche Sonderzwecke und im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände verwahrt werden; der Ausdruck „Sonderzwecke“ ist entsprechend auszulegen.
- Litera xDer Ausdruck „Bestände“ bezeichnet die in einem Staat oder Hoheitsgebiet verwahrten, für folgende Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen:
- Litera iVerbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für medizinische und wissenschaftliche Zwecke;
- Sub-Litera, i, iVerwendung in dem Staat oder Hoheitsgebiet für die Herstellung von Suchtgiften und anderen Stoffen;
- iiiAusfuhr;unter Ausschluß jedoch der in dem Staat oder Hoheitsgebiet vorhandenen Suchtgiftmengen,
- Sub-Litera, i, vdie sich zwecks genehmigter Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Tätigkeiten im Gewahrsam von Apothekern, sonstigen zugelassenen Einzelverteilern und gehörig befugten Anstalten oder Personen befinden, oder
- Litera vdie als Sonderbestände verwahrt werden.
- Litera yDer Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der bei der Anwendung des in Artikel 31 vorgesehenen Systems von Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrbescheinigungen als gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht nur für den Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in den Artikeln 42 und 46.