Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei - Änderungen und Ergänzungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.07.2004

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeines

  1. Absatz eins,Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 (im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt) bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit anwendbar, als er sich auf die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bezieht.
  2. Absatz 2,Die Begriffe „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“ und „tschechoslowakisch“ werden im Text des Staatsgrenzvertrages durch die Begriffe „Tschechische Republik“ und „tschechisch“ ersetzt. Anstelle der Bezeichnung „CS“ wird die Bezeichnung „C“ verwendet. Anstelle des Begriffes „Sektion“ wird im deutschsprachigen Text der Begriff „Grenzabschnitt“ verwendet.
  3. Absatz 3,Dokumente, durch die der Verlauf der Staatsgrenze vertraglich bestimmt wird, bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.