Die Behälter werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß verwendet wird.
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,
Vertrag – Multilateral
Anlage 7
03.05.1960
39/04 Zollabkommen
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
06.02.2020
10003925
NOR40056398