Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 4

Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 3 entsprechen

Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Fahrzeuge werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer oder das Transportunternehmen seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
  2. Litera b
    Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
  3. Litera c
    Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist.
  4. Litera d
    Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Fahrzeug mitzuführen; erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser Dienststelle beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.
  5. Litera e
    Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
  6. Litera f
    Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert werden oder der Eigentümer oder das Transportunternehmen wechselt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056395