Sprengarbeitenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
Paragraph eins
01.10.2004
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).