Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).