Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
09.10.1956
79/01 Schulen, Universitäten
Ziffer eins Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.
Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.
Ziffer 3 Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
Ziffer 4 Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.
07.10.2025
10009237
NOR40056086