Kurztitel

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.10.1956

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.

Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

Ziffer 3 Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

Ziffer 4 Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009237

Dokumentnummer

NOR40056086