Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 16, Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
  2. Absatz 2,Alle übrigen im Paragraph 15, Absatz eins und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  3. Absatz 3,Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.