Absatz eins,Jeder Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder ihres Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muss auf Wunsch einer der Streitparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.