Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.08.2004
08.07.2009
79/01 Schulen, Universitäten
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS römisch zwei auch die
akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern. CEEPUS römisch zwei übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
17.06.2022
20003603
NOR40055946