Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
01.08.2004
08.07.2009
79/01 Schulen, Universitäten
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS römisch zwei. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS römisch zwei sind in Annex römisch eins niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
17.06.2022
20003603
NOR40055945