Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

08.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS römisch zwei. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS römisch zwei sind in Annex römisch eins niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055945