(6)Absatz 6,Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20°C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von +-3°C zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine nährwertbezogene Angabe für Zucker aufscheint.Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20°C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von +-3°C zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine nährwertbezogene Angabe für Zucker aufscheint.