Absatz einsSoweit der Paragraph 23, nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:
- Ziffer einsVerordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,
- Ziffer 2Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, Deutsches RGBl. Sitzung 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht;
- Ziffer 3Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1279;
- Ziffer 4Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 691;
- Ziffer 5Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 252;
- Ziffer 6Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Ostmark und im Reichgau Sudetenland vom 23. März 1940, Deutschen RGBl. römisch eins Sitzung 537;
- Ziffer 7Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. Sitzung 437, soweit es nicht bereits aufgehoben ist;
- Ziffer 8Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 674, soweit es nicht bereits aufgehoben ist.