für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Paragraph 2,) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 400 000 Euro;
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,
Paragraph 16
01.10.2004
30.06.2007
Paragraph 16, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt: