Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40055770