Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Text

Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsÜbt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
  2. Absatz 2Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (Paragraph 14 b, Absatz eins,) stützt.