Kurztitel
AGES – Übertragungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2004,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen: Zur Erfüllung der in Paragraph eins, angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
Mikrobiologisches Laboratorium;
Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium;
Chemisches und biotechnologisches Laboratorium;
Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum;
Landwirtschaftliches Praktikum.