Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit seines Paragraph 2, erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Oberösterreich und Niederösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001.