Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Fachkunde von Teammitgliedern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. Ziffer 2
      einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. Ziffer 3
      einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
      1. Litera a
        Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
      2. Litera b
        Managementinformation und -verfahren,
      3. Litera c
        Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
      4. Litera d
        Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
      5. Litera e
        allgemeine Umwelttechnik.
  2. Absatz 2,Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Technische Studienrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
    5. Ziffer 5
      Medizinische Studienrichtung;
    6. Ziffer 6
      Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
    7. Ziffer 7
      Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
    8. Ziffer 8
      ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. Absatz 3,Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. Ziffer eins
      der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss
      (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
  4. Absatz 4,Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
    2. Ziffer 2
      eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
      1. Litera a
        die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
      2. Litera b
        Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und
      3. Litera c
        die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.
  5. Absatz 5,In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103 aus 1945,;
    2. Ziffer 2
      eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros - Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102;
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit als
      1. Litera a
        Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
      2. Litera b
        Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102,
      3. Litera c
        Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
      4. Litera d
        Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      5. Litera e
        Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
      6. Litera f
        Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
      7. Litera g
        Sicherheitstechniker gemäß Paragraph 21, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,,
      8. Litera h
        Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 25, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.

Schlagworte

Managementverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,, Forschungstätigkeit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055494