Das in Ziffer 38 erwähnte Regierungsabkommen soll vorsehen, daß die Bundesregierung den Transfer von Zinsen und Tilgungsraten nach Maßgabe des Regelungsplanes wiederaufnehmen und alles, was in ihren Kräften liegt, tun wird, diesen Transfer sicherzustellen.
Die Konferenz hat den Grundsatz anerkannt, daß der Transfer der nach dem Regelungsplan vorgesehenen Zahlungen die Entwicklung und die Aufrechterhaltung einer Zahlungsbilanzlage voraussetzt, in der diese Zahlungen wie andere Zahlungen für laufende Transaktionen durch Deviseneinnahmen aus Exporten und unsichtbaren Transaktionen gedeckt werden können, so daß eine mehr als vorübergehende Inanspruchnahme der Währungsreserven vermieden wird. Hierbei ist die noch nicht wiederhergestellte freie Konvertierbarkeit der Währungen gebührend in Betracht zu ziehen. Die Konferenz hat daher anerkannt, daß die Entwicklung und die Aufrechterhaltung dieser Zahlungsbilanzlage durch weitere internationale Zusammenarbeit im Sinne einer liberaleren Handelspolitik, einer Ausweitung des Welthandels und der Wiederherstellung der freien Konvertierbarkeit der Währungen erleichtert werden würden. Sie empfiehlt, daß alle Beteiligten den in diesem Absatz erwähnten Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen.
Bei der Vorbereitung des Regierungsabkommens soll die Ausarbeitung von Bestimmungen erwogen werden, deren Zweck es ist, sicherzustellen, daß der Plan zur Befriedigung aller Beteiligten gehandhabt und erfüllt wird, einschließlich von Bestimmungen, die in dem Fall angewandt werden, daß die Bundesrepublik trotz äußerster Anstrengungen Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Regelungsplan gegenübersteht.