Die Gemischte Kommission (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) für die Auslegung der Anlage römisch vier des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäß Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission an Stelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als „ständige Mitglieder der Kommission“ bezeichnet.)