Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
16.10.2025
20003557
NOR40055420