Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Schiedsgerichtshof“ bezeichnet) setzt sich aus acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen ernannt werden:
- Litera adrei Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
- Litera bein Mitglied von der Regierung der Französischen Republik;
- Litera cein Mitglied von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland;
- Litera dein Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
- Litera eein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten oder eines von beiden, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf ein Ersuchen, das die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland auf Grund der ihr hiermit von den Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung an ihn richtet, die Ernennung oder die Ernennungen vornehmen.