Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch acht
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.
16.10.2025
20003556
NOR40055416