Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

14.02.2012

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,)