Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 22,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
16.10.2025
20003552
NOR40055371