Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 19

Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

Ziffer eins Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens“ in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands.

Ziffer 2 Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens“ in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.

Ziffer 3 Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.

Ziffer 4 Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen.

Ziffer 5 Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055368