Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll.
Es wird empfohlen, daß die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden.
Ist eine Regierung der Auffassung, daß ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Artikel 17,) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, daß die Regierung verlangen kann, daß das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.
16.10.2025
20003552
NOR40055365