Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Ziffer eins Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, daß die Übertragung
Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a-c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen.
Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D-Mark, so finden auf sein Sperrguthaben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für „ursprüngliche Sperrguthaben“ Anwendung.
Ziffer 2 Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D-Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen maßgebend (vergleiche Artikel 19,).
16.10.2025
20003552
NOR40055362