Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Ziffer eins Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.
Ziffer 2 Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.
16.10.2025
20003552
NOR40055361