Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, daß dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte.
Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäß Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.
16.10.2025
20003552
NOR40055360