Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 10

Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.

Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Verträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055359