Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden:
Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Artikel 6,, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung“ bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet würde.
16.10.2025
20003552
NOR40055356