Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche Schuldner:
Ziffer eins Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;
Ziffer 2 Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern sie
Ziffer 3 Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.
Ziffer 4 Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.
Wegen der Frankengrundschulden gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.
Goldklausel
16.10.2025
20003552
NOR40055351