Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 2

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche Schuldner:

Ziffer eins Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;

Ziffer 2 Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern sie

  1. Litera a
    von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder
  2. Litera b
    gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht-marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder
  3. Litera c
    eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder
  4. Litera d
    ursprünglich den Betrag von US-$ 40.000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit.

Ziffer 3 Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.

Ziffer 4 Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.

Wegen der Frankengrundschulden gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.

Schlagworte

Goldklausel

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055351