Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Unter die nachstehende Regel fallen:
Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht:
Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen,
Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,
Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,
Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,
Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,
Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,
Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung,
Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.
Warenverkehr, Aufsichtsratsgebühr
16.10.2025
20003552
NOR40055350