Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Ziffer eins Rückzahlung in deutscher Währung
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.
Ziffer 2 Wechsel des Gläubigers
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt, daß die Abtretung
Ziffer 3 Wechsel des Schuldners
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.
16.10.2025
20003550
NOR40055324