Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL VI

Verschiedene Bestimmungen über Schulden

Ziffer eins Rückzahlung in deutscher Währung

Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.

Ziffer 2 Wechsel des Gläubigers

Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt, daß die Abtretung

  1. Litera a
    an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
  2. Litera b
    keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung maßgebend sind,
  3. Litera c
    nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.

Ziffer 3 Wechsel des Schuldners

Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055324