Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.
Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel römisch VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.
16.10.2025
20003550
NOR40055320