Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL II

Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:

Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.

Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.

Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.

  1. Litera a
    Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, daß eine Abrede, bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustande gekommen ist.
  2. Litera b
    Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, daß die Konversion echt war.
  3. Litera c
    Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.

Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel römisch VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.

Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.

Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055320