Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 36,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Ziffer eins Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Maßgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.
Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 dieses Abkommens in Kraft.
23.10.2025
10003894
NOR40055307