Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 25

Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschließlich mit dem Ziele,

  1. Litera a
    die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und
  2. Litera b
    die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und
  3. Litera c
    angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055296