die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 25,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschließlich mit dem Ziele,
23.10.2025
10003894
NOR40055296