Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage römisch drei enthaltenen Kreditabkommens

Anlage römisch drei dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage römisch drei enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055292