Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 21
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Anlage römisch drei dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage römisch drei enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.
23.10.2025
10003894
NOR40055292