Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Text
ARTIKEL 19
Ergänzende Abkommen
1.Ziffer eins Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäß
Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),Ziffer 11 der Anlage römisch eins dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),Ziffer 15 der Anlage römisch eins dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),Artikel 10 der Anlage römisch IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens (Schweizerfranken-Grundschulden)der Unteranlage zu Anlage römisch IV dieses Abkommens (Schweizerfranken-Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.
2.Ziffer 2 Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.