Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Text
ARTIKEL 13
Umrechnungskurse
Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage römisch III und in Artikel 8 der Anlage römisch IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oderdurch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels römisch IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
falls an dem in Betracht kommenden Tage keine solche Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungsinstanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
wenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der maßgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
wenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäß den Buchstaben a), b) oder c) besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der maßgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.